Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die beiden Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Mit Urteil des AG wurden die Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil bezüglich beider Angeklagter Berufung ein. Diese wurde durch Urteil des LG "als unbegründet kostenpflichtig verworfen". In den schriftlichen Gründen des Berufungsurteils ist unter Nr. VI. zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass diese aus §§ 473, 467 StPO folgt.

Hiernach beantragte die Beschuldigte R.S., ihre Kosten für das Berufungsverfahren i.H.v. 8.897,38 EUR festzusetzen.

Das AG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss die der Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die erste Instanz auf 824,43 EUR fest. I.Ü. wurde der Antrag zurückgewiesen, da eine Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse in der Kostenentscheidung für die zweite Instanz im dortigen Urteil nicht getroffen worden sei. Dagegen legte die Beschuldigte sofortige Beschwerde ein.

Des Weiteren legte sie gegen die Kostenentscheidung im Urteil Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Vorsitzende der Strafkammer berichtigte daraufhin den Tenor des Urteils dahingehend, dass die notwendigen Auslagen der Angeklagten ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.

Vor der Berichtigung des Urteilstenors wurde die Staatsanwaltschaft zur beabsichtigten Berichtigung des Urteilstenors angehört; es wurde seitens der Staatsanwaltschaft Einverständnis erklärt.

Zur Begründung des Berichtigungsbeschlusses führte die Strafkammer aus, dass mit der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil der ersten Instanz vollumfänglich bestätigt werden sollte. Dies betreffe auch die Kostenentscheidung. Soweit ein ausdrücklicher Ausspruch unterblieben sei, sei das ein Versehen gewesen, sodass der Tenor gem. § 319 StPO (gemeint ZPO) zu berichtigen sei.

Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern formlos übersandt. Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben.

Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Bezirksrevisor, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Festsetzung der notwendigen Auslagen für die II. Instanz sei auch auf den Berichtigungsbeschluss hin nicht möglich. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung sei nicht zulässig; eine Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse im Berufungsurteil sei nicht getroffen worden. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verblieben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind. Die Kostenentscheidung des LG könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen der Freigesprochenen erfasse. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung sei nicht zulässig; das LG habe also die Kostenentscheidung auch nicht ergänzen bzw. berichtigen dürfen. Dies entspreche ganz herrschender Rspr. und Meinung in der Lit.

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