Streitig ist die Gebührenwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich vor dem ArbG.

Der Kläger hat zunächst die ordentliche betriebsbedingte Kündigung v. 26.3.2018 zum 30.9.2018 und sodann mit Klageerweiterung die außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 18.4.2018 (umdeutbar in ordentliche Kündigung zum 31.10.2018) angegriffen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, der auch Festlegungen zum Inhalt eines Zeugnisses traf.

Das ArbG hatte zunächst den Wert für das Verfahren auf drei Bruttomonatsgehälter (BMG) und für den Vergleich (wegen der Zeugnisregelung) auf vier BMG à 1.387,50 EUR festgesetzt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägervertreters, der für die Kündigungsschutzanträge eine Bewertung i.H.v. sechs BMG und entsprechend für den Vergleich sieben BMG erstrebt, hat das ArbG den Wert im Wege der Teilabhilfe für das Verfahren auf vier und für den Vergleich auf fünf BMG erhöht und die weitergehende Beschwerde der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat es zunächst die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt (außerordentliche Kündigung vom 18.4.2018) mit drei BMG bewertet (Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF v. 9.2.2018 [SWK], I 21.3, NZA 2018, 497 ff.). Dieser Wert decke auch den im Wege der Umdeutung gewonnenen weiteren Streitgegenstand der hilfsweisen Beendigung zum fristgerechten Termin am 31.10.2018 ab (SWK I 21.1). Deshalb sei für die ordentliche Kündigung vom 26.3.2018 zum 30.9.2018 nur noch eine Differenz von einem Monat werterhöhend zu berücksichtigen.

Demgegenüber ist die Beschwerde der Auffassung, der Verfahrenswert betrage sechs Bruttomonatsgehälter. Maßgeblich sei, dass der Beendigungszeitpunkt der außerordentlichen Kündigung (18.4.2018) von dem Beendigungszeitpunkt der zunächst angegriffenen ordentlichen Kündigung (30.9.2018) um mehr als drei Monate abweiche.

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