Mangels "Erledigung des Auftrags" i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.
OVG Weimar, Beschl. v. 17.12.2018 – 4 VO 812/18
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