Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte kann grundsätzlich nicht die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die er zur Einholung einer Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Schädiger aufgewandt hat.

LG Saarbrücken, Urt. v. 17.12.2010 – 13 S 129/10

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