Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

1. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei eines Prozesses sind ihr vom Gegner zu erstattende Kosten gem. § 91 Abs. 2 ZPO. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen anfallende Umsatzsteuerbeträge. Ist – wie hier – ein Teil der (teilweise) obsiegenden Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, kommt es darauf an, wer im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007 – 5 W 1582/07, m. w. Nachw.). Denn entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten. Ergibt sich aufgrund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH a.a.O.).

2. Hier hat die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB die gesamten Anwaltskosten zu tragen.

a) Jeder Gesellschafter einer GbR hat gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der von ihm im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen, die der Gesellschafter den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden aufgewandten Mittel wie die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Klärung der Haftung von Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten entstanden sind, zu deren Begleichung der Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nicht (mit)verpflichtet ist (vgl. zu § 110 HGB für die oHG: OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007 – 5 W 1582/07). Bei drohender Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft braucht der Gesellschafter nicht erst zu zahlen, um dann Regress zu nehmen, sondern hat bereits einen Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft entsprechend § 257 BGB.

b) Danach haben die Beklagten zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 1) einen gesetzlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, die zur Rechtsverteidigung und Abwehr des Anspruchs des Klägers erforderlich waren. Da mithin die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, kann keine Umsatzsteuer auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

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