Der Kläger nahm die Beklagte zu 1), eine GbR, sowie die Beklagten zu 2) und 3) als die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) auf Erfüllung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch. Die Beklagten beauftragten gemeinsame Prozessbevollmächtigte. Die Parteien verglichen sich. Nach der Kostenregelung hatten der Kläger 70 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagten machten in ihrem Kostenausgleichungsantrag u.a. Umsatzsteuer auf die Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend.

Der Rechtspfleger des LG setzte die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten fest und berücksichtigte bei der Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten nur die auf deren Anteile an den Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, zu Unrecht sei zugunsten der Beklagten Umsatzsteuer auf die Kosten der Prozessbevollmächtigten berücksichtigt worden.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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