Im Rahmen der Nachfestsetzung kann der bisher nicht geltend gemachte Teil der Verfahrensgebühr und gegebenenfalls die darauf entfallende Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
A klagt gegen B wegen Forderung von 6.000,00 EUR. Der Anwalt des A war bereits außergerichtlich tätig. Der Klage wird stattgegeben und B verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Anwalt des A stellt im Jahr 2008 Antrag auf Kostenfestsetzung. Dabei werden durch ihn folgende Kosten geltend gemacht:
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 219,70 EUR |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 405,60 EUR |
3. | Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 645,30 EUR | 122,61 EUR |
Gesamt | 767,91 EUR |
Das Gericht erlässt daraufhin im Jahr 2008 Kostenfestsetzungsbeschluss, durch den die Kosten antragsgemäß auf 767,91 EUR festgesetzt werden.
Im März 2011 beantragt der Rechtsanwalt des A im Wege der Nachfestsetzung, auch den zunächst nicht geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen B festzusetzen.
Dabei können noch geltend gemacht werden:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 439,40 EUR |
2. | abzgl. bereits festgesetzter 0,65-Verfahrensgebühr | 219,70 EUR |
3. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 219,70 EUR | 41,74 EUR |
Gesamt | 261,44 EUR |
Diese Kosten sind von dem Gericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss nachträglich festzusetzen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen