Im Rahmen der Nachfestsetzung kann der bisher nicht geltend gemachte Teil der Verfahrensgebühr und gegebenenfalls die darauf entfallende Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

A klagt gegen B wegen Forderung von 6.000,00 EUR. Der Anwalt des A war bereits außergerichtlich tätig. Der Klage wird stattgegeben und B verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Anwalt des A stellt im Jahr 2008 Antrag auf Kostenfestsetzung. Dabei werden durch ihn folgende Kosten geltend gemacht:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 219,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 405,60 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 645,30 EUR 122,61 EUR
Gesamt 767,91 EUR

Das Gericht erlässt daraufhin im Jahr 2008 Kostenfestsetzungsbeschluss, durch den die Kosten antragsgemäß auf 767,91 EUR festgesetzt werden.

Im März 2011 beantragt der Rechtsanwalt des A im Wege der Nachfestsetzung, auch den zunächst nicht geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen B festzusetzen.

Dabei können noch geltend gemacht werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 439,40 EUR
2. abzgl. bereits festgesetzter 0,65-Verfahrensgebühr 219,70 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 219,70 EUR 41,74 EUR
Gesamt 261,44 EUR

Diese Kosten sind von dem Gericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss nachträglich festzusetzen.

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