Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte war zunächst vom AG verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil abgeändert. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort wurde Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 12.1.2009 festgesetzt. Mit Schriftsatz v. 9.1.2009 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin gegenüber der Landeskasse die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren i.H.v. 216,00 EUR (Nr. 4124 VV) und der Gebühr für die entbehrliche Hauptverhandlung i.H.v. 216,00 EUR (Nr. 4141 VV) nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen.

Der Erinnerung hat das Gericht teilweise abgeholfen und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren i.H.v. 216,00 EUR (Nr. 4124 VV) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Im Übrigen (Gebühr für die Hauptverhandlung i.H.v. 216,00 EUR, Nr. 4141 VV, zuzüglich Mehrwertsteuer) hat das Gericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vergütungstatbestand aus Nr. 4141 VV nicht erfüllt sei. Zwar liege ein Berufungsverfahren, das durch Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft erledigt worden sei, vor, doch sei die Berufungsrücknahme nicht rechtzeitig i.S.d. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV erfolgt.

Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Gebühr sei antragsgemäß festzusetzen, da der Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels aufgrund der eingelegten Revision, der entsprechenden Revisionsbegründung sowie der Gegenerklärung mitgewirkt habe. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hatte, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Mitwirkung des Verteidigers müsse honoriert werden.

Die Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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