Das AG hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die vom Antragstellervertreter beantragte Vergütung in Anwendung der §§ 45, 48 RVG festgesetzt.

Die dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des antragstellenden Rechtsanwalts erstreckte sich gem. § 48 Abs. 3 S. 1 RVG auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV, also auch auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vereinbarung über nicht rechtshängige Angelegenheiten betreffend gegenseitige Unterhaltspflicht, Hausrat und güterrechtliche Ansprüche. Deshalb hatte, worauf die Bezirksrevisorin des OLG in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist, der Beschluss des AG, mit dem festgestellt wurde, dass die dem Antragsteller bewilligte Prozesskostenhilfe auch den Abschluss der Vereinbarung im Termin umfasst, nur deklaratorische Bedeutung. Jedenfalls ist darin eine Einschränkung der Regelung des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG nicht zu erkennen.

In Rspr. u. Lit. unterschiedlich beantwortet wird die Frage, welche Vergütung dem für den Abschluss eines solchen Vergleichs über einen nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist (OLG Koblenz FamRZ 2009, 143 [= AGS 2009, 119]; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 [= AGS 2008, 353], jeweils mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreits). In der vorgenannten Entscheidung des OLG Koblenz wird bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verfahren von dem mit Beschluss des Senats v. 7.11.2007 (OLGR 2008, 662) entschiedenen insoweit unterscheidet, als es sich dort um einen Mehrvergleich in einem isolierten Verfahren zur Regelung des Umgangs gehandelt hatte, in dem die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder mitgeregelt wurden. In derartigen Fällen richtet sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, worauf in der dortigen Entscheidung des Senats ausdrücklich hingewiesen wurde, ausschließlich nach § 48 Abs. 1 RVG, während im Scheidungsverbundverfahren – wie hier – die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG einschlägig ist. In der erstgenannten Fallkonstellation wird der Mehrvergleich damit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens geschlossen, wofür nach Auffassung des Senats im Beschl. v. 7.11.2007 lediglich eine Vergleichsgebühr erstattet werden kann. Ob an dieser Auffassung festgehalten wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. In dem hier zu entscheidenden Fall bedurfte es eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens bezüglich der mitverglichenen nicht anhängigen Gegenstände nicht, weil sich die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 48 Abs. 3 RVG auch darauf bezog.

Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers steht neben der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und der 0,8-Verfahrengebühr nach 3101 Nr. 2 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV zu. Der Senat schließt sich damit den überzeugenden Argumenten des OLG Stuttgart (FamRZ 2008, 1010) an. Bezüglich der 1,5-Einigungsgebühr steht die Entscheidung in Einklang mit der Auffassung des 7. Senats des OLG Bamberg im Beschl. v. 20.11.2008 (7 WF 251/08), auf deren Begründung Bezug genommen wird. Soweit Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 121 zu § 48 RVG, die Auffassung vertritt, dass die Terminsgebühr beim Mehrvergleich nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gezogene Parallele des Wortlauts des § 48 Abs. 3 RVG zu der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren allgemein verwendeten Formulierung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe überzeugt nicht, weil durch die kraft Gesetzes eingetretene Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf nicht anhängige mit zu vergleichende Angelegenheiten auch die Terminsgebühr, die für den Rechtsanwalt durch die Wahrnehmung des Termins zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs entsteht, abgedeckt sein muss, während bei einem Vergleichsabschluss im Termin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ausdrücklich lediglich zum Abschluss des Vergleichs ohne die gem. § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Insgesamt sind deshalb die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wie folgt festzusetzen:

1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV

 
aus einem Streitwert von 9.542,00 EUR 314,60 EUR

Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV

 
aus einem Streitwert von 98.804,00 EUR   193,70 EUR
1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV aus 108.346,00 EUR   469,20 EUR
1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV aus 98.804,00 EUR   586,50 EUR
Auslagenpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 1.584,00 EUR  
19 % Mehrwertsteuer aus 1.584,00 EUR   300,96 EUR
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse insgesamt   1.884,96 EUR

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