1. Eine im Mai 2004 abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gewährt mit dem "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" Versicherungsschutz für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Streitigkeiten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei wird nicht darauf abgestellt, ob diese Zuständigkeit erst nach dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung entstanden ist, wie z.B. die Zuständigkeit gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 lit. a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
  2. Der in § 3 Abs. 3 lit. f ARB 2000 enthaltene Ausschluss hinsichtlich "Verfahren aus dem Bereich des Asyl-Ausländer und Sozialhilferechts" greift nicht zugunsten der Versicherung für einen von dem Versicherungsnehmer vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein, denn bei Abschluss des Versicherungsvertrags war für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar, dass eine spätere Erstreckung des Sozialhilferechts auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnte.

BGH, Hinweisbeschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07

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