Die Parteien hatten am 5.3.2009 eine Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, bei deren Umsetzung es wiederholt zu Problemen gekommen ist. Die Antragstellerin hat daraufhin für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das AG abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

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