In einem gerichtlichen Verfahren hatten die Prozessbevollmächtigten im Termin einen Vergleich ausgehandelt und protokolliert, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, an den Kläger 3.000,00 EUR zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten zu jeweils 250,00 EUR. Mit Zahlung des Betrages von 3.000,00 EUR sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sein. Es war zudem noch die Fälligkeit geregelt und eine Verfallklausel vereinbart, nämlich dass bei Zahlungsverzug der dann noch offene Restbetrag sofort zu zahlen sei. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

Auf Weisung der Parteien wurde der Vergleich widerrufen.

Sodann setzten die Parteien sich zusammen und schlossen einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger 2.000,00 EUR sofort zu zahlen hatte. Damit sollten wiederum sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgegolten sein. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben werden.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten daraufhin gegenüber diesem neben der 1,3-Verfahrensgebühr und der 1,2-Terminsgebühr auch eine 1,0-Einigungsgebühr ab. Sie waren der Auffassung, an der Einigung mitgewirkt zu haben. Der Mandant war anderer Auffassung und verweigerte die Zahlung der Einigungsgebühr.

Die daraufhin angestrengte Klage hat das AG abgewiesen und Folgendes ausgeführt:

Eine Einigungsgebühr fällt immer dann an, wenn der Anwalt am Abschluss der Einigung mitgewirkt hat und seine Tätigkeit zumindest mitursächlich war. Eine solche Mitursächlichkeit vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.

Vorliegend war es so, dass sich die beiden Parteien ohne Anwesenheit ihrer Rechtsanwälte nach dem seitens des damaligen Beklagten widerrufenen Vergleich in der Wohnung des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten getroffen haben. Im Gegensatz zum gerichtlich geschlossenen und dann widerrufenen Vergleich wurden sowohl der Zahlungsbetrag als auch die Zahlungsweise geändert. Damit aber wurde nach Auffassung des Gerichts ein erkennbar anderer Vergleich geschlossen, da der neue Vergleich in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Vergleich abweicht. Allein der Umstand, dass diese Änderungen auf dem gerichtlichen Vergleich vermerkt wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Auch dass die Parteien die Kostenentscheidung beibehalten haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr haben die Parteien nach Auffassung des Gerichts einen völlig neuen, von dem gerichtlichen Vergleich losgelösten Vergleich geschlossen, zumal der an den jetzigen Beklagten zu zahlende Betrag um ein Drittel, mithin nicht unwesentlich herabgesetzt wurde. Von daher ist weder eine Mitwirkung noch eine Ursächlichkeit der Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten an dem Vergleichsabschluss gegeben. Da dieser Vergleich seitens des damaligen Beklagten gleich an Ort und Stelle erfüllt wurde, kann eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten auch nicht darin gesehen werden, dass dieser Vergleichsabschluss dem Gericht später mitgeteilt wurde.

Die hiergegen erhobene Berufung hatte Erfolg.

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