Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG angenommen, dass der Wert des Vergleichs sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG bestimmt und den Wert der Hauptsache nicht übersteigt.

Der Wert eines Vergleichs bestimmt sich nicht nach einem im Vergleich vereinbarten Kapitalbetrag oder einer sonstigen Leistung, sondern allein nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, der durch den Vergleich erledigt wurde (OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 856; OLG Karlsruhe AGS 2000, 112; OLG Schleswig JurBüro 1991, 584; SchlHA 1980, 23 = JurBüro 1980, 313 mit zust. Anm. Mümmler; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1000 VV Rn 334; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 "Abfindungsvergleich").

Von diesem Grundsatz ausgehend kann sich die Grundstücksübertragung zur Abfindung des Anspruchs auf Kindesunterhalt durch den Beklagten nicht auf den Wert des Vergleichs auswirken. Zwischen den Parteien waren allein der rückständige und der laufende Kindesunterhalt streitig. Die Zusage einer Kapitalabfindung oder einer sonstigen Leistung kann sich nur dann auf den Wert des Vergleichs auswirken, wenn ein Anspruch auf eine Abfindung (gerichtlich oder außergerichtlich) im Streit stand. Soll – wie hier – die Abfindung hingegen einen anderen Anspruch abgelten, ist nur dieser Anspruch für den Wert maßgeblich. Dies ist im Familienrecht bei der Abfindung von Unterhaltsansprüchen allgemein anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2000, 112; OLG Jena FamRZ 1999, 1680; OLG Schleswig JurBüro 1991, 584; SchlHA 1980, 23 = JurBüro 1980, 313 mit zust. Anm. Mümmler; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1000 VV Rn 335).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge