1.  Die Rechtsbeschwerde gegen einen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft.

2.  Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.

BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07

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