Ich halte die Entscheidung für unzutreffend. Ebenso wie in den WEG-Verfahren nach alter Fassung muss meines Erachtens das Familiengericht im Umgangsrechtsverfahren mündlich verhandeln, wenn eine Partei darauf anträgt. Verzichten beide Parteien auf ihr Antragsrecht, so erklären sie sich konkludent mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so dass eine Terminsgebühr dann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anfällt.

Ab dem 1.9.2009 wird nach dem neuen Familienverfahrensgesetz in § 155 Abs. 2 FamFG in Verfahren, die den Aufenthalt eines Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ein Termin mit den Beteiligten durchgeführt werden müssen. Kommt es hier zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann dies nur im Einverständnis der Parteien geschehen, so dass zukünftig die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anfallen wird.

Norbert Schneider

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