Die Entscheidung des VGH ist zutreffend und entspricht der überwiegenden oder gar einhelligen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Leider hat sich diese Erkenntnis in Zivilsachen noch nicht durchgesetzt. Hier vertritt die überwiegende Rspr.[1] und Kommentarliteratur[2] – häufig allerdings ohne nähere Begründung – die Auffassung, die Geschäftsgebühr für eine Abmahnung sei auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens anzurechnen. Das ist unzutreffend. Die Abmahnung betrifft die Hauptsache, während die einstweilige Verfügung die vorläufige Regelung und Sicherung des Anspruchs betrifft. Beiden Verfahren liegen also zwei verschiedene Streitgegenstände zugrunde,[3] was aber wiederum eine Anrechnung ausschließt.[4]
Norbert Schneider
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