Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Wird einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren in vollem Umfang durch den Rechtspfleger abgeholfen, hat dieser auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rn 15), wobei die Kostenentscheidung den §§ 91 f. ZPO zu folgen hat (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 567 Rn 51). Demgemäß hat bei einer erfolgreichen Beschwerde eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 91 ZPO zu erfolgen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O.). Denn § 91 ZPO knüpft ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Partei ausschließlich an das Unterliegen der Partei an (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 19; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn 3).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren auch nicht in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es ist bereits umstritten, ob § 93 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt anwendbar ist (verneinend Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn 1; bejahend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 104 Rn 20). Insoweit bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil § 93 ZPO allenfalls zugunsten des Schuldners eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches, also des Erstattungspflichtigen, Anwendung finden kann (vgl. KG KGR 2004, 69 f. zitiert nach juris Rn 4, das die analoge Anwendung zugunsten des Erstattungspflichtigen prüft).

Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. § 93 ZPO gilt mithin nur zugunsten des Schuldners eines prozessualen Anspruches. An einer rechtlich vergleichbaren Konstellation fehlt es vorliegend aber. Der Antragsteller ist nicht Schuldner eines prozessualen Anspruchs, sondern Erstattungsberechtigter, der lediglich einräumt, dass die seitens der Beklagten (Erstattungspflichtige) erhobene sofortige Beschwerde begründet sei. Darin liegt indes kein Anerkenntnis eines (prozessualen) Anspruchs des Antragstellers im Rechtssinne.

Eine reziproke Anwendung des § 93 ZPO auf den Antragsteller kommt hingegen nicht in Betracht. Der Senat teilt die h.A., wonach § 93 ZPO nicht auf einen Kläger entsprechend anwendbar ist (vgl. MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn 4; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn 3; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn 1). Denn § 93 ZPO ist eine Vorschrift, die sich eindeutig auf das Anerkenntnisverfahren bezieht und der Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BGH JZ 1994, 1009, 1010; Musielak/Wolst, a.a.O., § 93 Rn 21). Auf Fälle des Klageverzichts oder der Klagerücknahme ist diese Vorschrift daher nicht anwendbar (vgl. BGH, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch seine Bitte im Kostenfestsetzungsantrag, vom Kläger verauslagte oder zu tragende Gerichtskosten hinzuzusetzen, eine unzutreffende Entscheidung der Rechtspflegerin veranlasst hat oder nicht.

Zwar kommt ein Absehen von einer Kostenentscheidung nach der Rspr. des OLG Frankfurt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn ausschließlich ein Rechenfehler des Gerichts vorliegt, nicht aber die Berechtigung einer Erstattungsposition im Streit steht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 362). Da aber auch dieser Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, erübrigt sich eine abschließende Entscheidung, ob dieser Rspr. tatsächlich zu folgen ist (bejahend MüKo/Giebel, a.a.O., § 104 Rn 106).

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