Des Weiteren sind nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein i.S.d. § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden. Es handelte sich insoweit um einen Schaden, der darauf beruht, dass die Beklagte unberechtigterweise weitere der Klägerin zustehende Ansprüche aus dem Verkehrsunfall außergerichtlich abgelehnt hat, so dass die Klägerin zur weiteren zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehalten war, Deckungsschutz bei ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Da die Klägerin berechtigt ist, zur Verfolgung ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, und diese Kosten vom Schädiger erstattet verlangen kann, gilt gleiches auch für die Kosten der Einholung einer Deckungszusage.

Diese sind der Höhe nach jedoch nicht durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Daher bemisst das Gericht der Höhe nach die Gebühr mit einer 1,3-Gebühr, da es sich lediglich um einen Unfall mit streitiger Haftungshöhe, jedoch nicht streitigem Haftungsgrund und somit um eine durchschnittliche Angelegenheit handelte.

Der Geschäftswert bemisst sich dabei aus den restlichen Mietwagenkosten von 1.174,32 EUR sowie aus den außergerichtlichen, streitwerterhöhenden Rechtsanwaltsgebühren von 759,22 EUR, somit aus einem Wert von 1.929,54 EUR. Dabei sind in Ansatz zu bringen für die Rechtsanwaltsgebühren die 1,3-Gebühr Nr. 3100 VV, die 1,2-Gebühr Nr. 3104 VV mit 172,90 EUR, 159,60 EUR sowie die Pauschale von 20,00 EUR. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben diese Anwaltskosten von 419,48 EUR. Bei zwei Anwälten entstehen Anwaltskosten in Höhe von 838,96 EUR“ Gerichtskosten von 229,00 EUR“ so dass sich ein Wert für die Gebühren von 1.067,96 EUR ergibt. Hieraus kann die Klägerin eine 1,3-Gebühr, Pauschale und Mehrwertsteuer, somit 155,30 EUR verlangen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Heizmann, Karlsruhe

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