RVG VV Vorbem. 7 Abs. 1; GKG-KostVerz Nr. 9003

Leitsatz

Wendet ein Anwalt Kosten nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. auf, um sich Akten zur Einsichtnahme in sein Büro senden zu lassen, so kann er diese Kosten dem Mandanten nicht in Rechnung stellen, da es sich um allgemeine Geschäftskosten handelt.

AG Starnberg, Beschl. v. 11.2.2009–1 Cs 53 Js 23452/08

1 Aus den Gründen

Eine Aktenversendungspauschale ist nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei nicht um Kosten des Angeklagten, sondern des Verteidigers handelt, § 28 Abs. 2 GKG. Sie gehört zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Suchy, Bautzen

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