Das AG Cottbus stellt klar, dass nicht nur für das vorl. Verfahren im Falle einer Betriebsfortführung, sondern auch für die Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren eine getrennte Darlegung des Betriebsfortführungsergebnisses erfolgen muss. Im entschiedenen Fall wurde durch den Insolvenzverwalter der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, anknüpfend an die vorläufige Insolvenzverwaltung, fortgeführt. Dabei wurde aber eine "einheitliche" Auswertung des Fortführungsergebnisses vorgenommen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV ist nur ein Überschuss aus einer Betriebsfortführung in der Berechnungsgrundlage zwar zu berücksichtigen. Die Einnahmen- und Ausgaben des Eröffnungsverfahrens haben bei der Ermittlung des Ergebnisses der Betriebsfortführung des eröffneten Insolvenzverfahrens aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschl. v. 2.3.2017 – IX ZB 90/15). Die Ermittlung des Betriebsfortführungsergebnisses ist daher für den jeweiligen Verfahrensabschnitt immer gesondert darzustellen, damit eine Überprüfung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsmasse ermöglicht wird.

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