Ausnahmsweise kann auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens noch Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt werden, wenn die bedürftige Partei vorher alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Bei der Entscheidung ist dabei auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife abzustellen.

OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 D 90/23

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