Einer Partei steht auch eine Erstattung der Kosten für Zeitversäumnis für die Wahrnehmung von notwendigen Besprechungsterminen mit dem Prozessbevollmächtigten nach den Vorschriften des JVEG zu.
AG Bautzen, Beschl. v. 11.11.2023 – 21 C 130/22
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