Auf Grund der Kostenentscheidung des AG hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens, die für die Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Fall notwendig waren, zu erstatten. Dabei muss die Notwendigkeit einer Aufwendung aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.1993 – 1 ER 103/93).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Kosten für die Besprechungstermine zur Mandatierung als auch zur Fertigung der Klageerwiderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar.

Erstattungsfähig sein können auch die Kosten der vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1988 – 6 C 41/85, NVwZ 1988, 721). Hinzu kommen die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Beratungstermins. Gemessen an diesen Maßstäben ist es auch im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache für die Beklagten, die Kündigung ihres Mietraums, nicht zu beanstanden, dass sie die genannten Termine bei ihrem Prozessbevollmächtigen wahrgenommen haben.

Weder der Verfahrenslauf bis zur Kostenentscheidung des AG noch die Üblichkeit der Geltendmachung solcher Kosten sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es kommt allein darauf an, dass die Klägerin den Beklagten die notwendigen Kosten zu erstatten hat.

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