Im Jahr 2022 erließ das AG einen Strafbefehl, in dem es gegen die Angeklagte wegen zahlreicher Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt eine Gesamtgeldstrafe verhängte und gegen die Einziehungsbeteiligte eine Einziehungsanordnung traf. Hiergegen legten sowohl die Angeklagte als auch gesondert hiervon die – durch die Angeklagte als Geschäftsführerin vertretene – Einziehungsbeteiligte jeweils Einspruch ein, woraufhin das AG im Februar 2023 eine Hauptverhandlung für den 7.9.2023 anberaumte.

Zwei Tage vor der Hauptverhandlung teilte der damalige Verteidiger der Angeklagten mit, dass die der tatverletzten Krankenkasse aus den verfahrensgegenständlichen Taten erwachsenen Ansprüche durch im Januar 2023 erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vollständig erfüllt seien. Den Einspruch der Angeklagten nahm er zugleich zurück. In der mit Blick auf den fortbestehenden Einspruch der Einziehungsbeteiligten durchgeführten Hauptverhandlung vor dem AG trat der vorherige Verteidiger der Angeklagten unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht als Vertreter der Einziehungsbeteiligten auf. Mit am Schluss der Sitzung verkündetem Urteil sprach das AG die "Aufhebung" der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl aus und legte der Einziehungsbeteiligten "die Kosten und die eigenen notwendigen Auslagen, die die Einziehungsentscheidung betreffen" auf.

Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde hatte hinsichtlich der angeordneten Kostenfolge einen geringen Teilerfolg. Hinsichtlich der in erster Linie von der Einziehungsbeteiligte erstrebten Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse blieb das Rechtsmittel hingegen erfolglos.

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