Die Beschwerdeführerin hatte die Klägerin erfolgreich in einem Widerspruchsverfahren im Streit um Leistungen nach dem SGB II vertreten. Da die Behörde nicht bereit war, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen, klagte die Beschwerdeführerin diese Kosten für die Klägerin vor dem SG ein und wurde der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet. Nach Verurteilung der beklagten Behörde zu einer Geschäftsgebühr i.H.v. 200,00 EUR beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Landeskasse, u.a. die einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Das SG hat die Verfahrensgebühr zwar festgesetzt, jedoch nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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