Auch in der Abwandlung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Einreichen des Berufungszurückweisungsantrags die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sowie die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag nach Nr. 7008 VV angefallen. Die Vergütung beläuft sich also auch in der Abwandlung auf 1.588,89 EUR.

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