Die Entgegennahme der Berufungsschrift gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum (ersten) Rechtszug und wird durch die in der ersten Instanz verdiente Verfahrensgebühr abgegolten.

Rechtsanwalt A ist jedoch auch darüber hinaus tätig geworden. Er hat – was als zur sachgemäßen Bearbeitung des Berufungsmandats gehörend unterstellt werden kann – nach Erhalt der Berufungsschrift geprüft, was für den Kläger zu veranlassen ist und hat den ferner den Berufungszurückweisungsantrag enthaltenden Schriftsatz v. 10.3. beim Berufungsgericht eingereicht. Damit hat Rechtsanwalt A gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV das Geschäft im Berufungsrechtszug betrieben und die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ausgelöst.[1]

Ferner kann Rechtsanwalt A die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV abrechnen, weil ihm durch Übersendung einer Abschrift seines Schriftsatzes v. 10.3. an den Kläger ein Postentgelt i.S.d. Nr. 7001 VV entstanden ist.

Außerdem steht Rechtsanwalt A nach Nr. 7008 VV ein Anspruch auf die Umsatzsteuer zu.

[1] S. BAG AGS 2024, 69 [Hansens], in diesem Heft.

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