Ein freigesprochener Angeklagter kann Reisekosten von einem anderen Ort als seiner Meldeadresse nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 JVEG grundsätzlich selbst dann fordern, wenn er die weitere Anreise nicht zuvor angezeigt hat. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Anwesenheit des Angeklagten entgegen § 230 Abs. 1 StPO ausnahmsweise zur Disposition des erkennenden Gerichts gestanden hätte.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 – 16 Qs 57/23

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