Beratungshilfe wurde zum 1.1.2024 deutlich in ihrem Anwendungsspektrum erweitert. Nachdem aber bereits vor einem Jahr – zum 1.1.2023 – die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII[7] geändert und der Bereich des sog. Schonvermögens deutlich erhöht wurde, dürften nun durch die aktuelle Anpassung der PKH-Freibeträge auch Auswirkungen auf die Bewilligung der Beratungshilfe zu erwarten sein. Dies mag für den rechtsuchenden Bürger positiv erscheinen – öffnet aber auch die Spielwiese für viele mutwillige Mandate. Auch das eigene anwaltliche und nicht selten hart umkämpfte Geschäft wird nicht einfacher – fallen doch auch bessere Normalmandate weg.

Autor: Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

AGS 2/2024, S. 49 - 52

[7] Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 11.2.1988 (BGBl I, 150), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl I, 2328) geändert worden ist.

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