Der Beklagte hatte den Kläger am 30.7.2021 mit seiner Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beauftragt. Im Zuge des Mandats beauftragte der Beklagten den Kläger weiterhin mit der Geltendmachung einer Überstundenvergütung, wofür der Kläger 4,8 Stunden aufwendete. Mit Schriftsatz v. 16.8.2021 erhob der Kläger im Auftrag des Beklagten gegen dessen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete durch Vergleichsbeschluss v. 8.9.2021 vor dem ArbG Berlin.

Der Gebührenstreitwert des zugrundeliegenden Rechtsstreits betrug 50.009,07 EUR.

Mit Rechnung v. 15.11.2021 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit eine 2,5-Geschäftsgebühr geltend. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten und der Beklagte glichen diese Rechnungen nur teilweise i.H.v. 7.845,39 EUR aus.

Mit Schreiben v. 10.12.2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, den ausstehenden Gebührenbetrag i.H.v. 1.642,32 EUR innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Kläger behauptet, er habe 10,8 Stunden für die Mandatsbearbeitung im Hinblick auf Kündigungsschutzklage aufgewendet und legt hierzu eine Zeitaufstellung vor. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Kündigungsschutzklage seien maximal 5 Stunden anzusetzen. Er meint, eine Gebührenkürzung auf den Faktor 1,3 halte sich im Rahmen.

Das Gericht hat ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin eingeholt und hiernach der Klage stattgegeben.

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