Die Rechtsanwältin des Beschuldigten war Pflichtverteidigerin. Der Beschuldigte befand sich in Untersuchungshaft. Die Rechtsanwältin hat bei der Staatsanwaltschaft zum Verfahrensabschluss den Erlass eines Strafbefehls unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls angeregt. Als Rechtsfolge hat sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung vorgeschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorschlag "angenommen". Das Verfahren ist ohne Hauptverhandlung durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts mit einer siebenmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Aufhebung des Haftbefehls beendet worden.

Das AG hat auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Pflichtverteidigerin auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Das AG hat zur Begründung ausgeführt, Nr. 4141 VV sei analog anzuwenden.

Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. DAV und BRAK hätten im Gesetzgebungsverfahren in einem gemeinsamen Forderungskatalog vorgeschlagen, Nr. 4141 VV um folgenden Fall zu ergänzen: "4. wenn ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird." Zur Begründung sei u.a. ausgeführt worden, dass der Wortlaut der Nr. 4141 VV diesen Fall nicht treffe, es aber dem Sinn der Vorschrift entspreche, die Vermeidung der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten und daher eine Klarstellung im Gesetz erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe diesen Vorschlag im 2. KostRMoG jedoch nicht übernommen. Darin liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, da andere Vorschläge aus dem Forderungskatalog übernommen worden seien. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

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