Nach Ansicht des Senats rechtfertigte jedoch die besondere Schwierigkeit der Sache i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG die Gewährung einer Pauschgebühr. Gegenstand des Verfahrens sei u.a. ein Staatsschutzdelikt, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Sichverschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Bei Erwachsenen ergäbe sich die sachliche Zuständigkeit des OLG mit der Folge, dass die Gebühren gem. Nr. 4118 VV ff. zu Anwendung kommen würden. Bei Erwachsenen sei hierbei der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den OLG berücksichtigt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 36 bezogen auf die ebenfalls von Nr. 4118 VV erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sog. Haftzuschläge bei dem inhaftierten Mandanten eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren (OLG München, Beschl. v. 16.3.2018 – 8 St (K) 3/18). Eine entsprechende Regelung in Strafverfahren gegen Jugendliche fehle jedoch . Infolge des Tatvorwurfs sei bei der konkreten Strafsache eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden.

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