Nach Ansicht des Senats handelte es sich hier nicht um ein besonders umfangreiches Verfahren. Anders als der Rechtsanwalt meine, entspreche der Aktenumfang – auch unter Berücksichtigung der Sonderbände – noch dem für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Jugendschöffengericht senatsbekannt häufig vorliegenden Umfang. Selbst ein überdurchschnittlicher Aktenumfang könne nur dann eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG begründen, wenn er besonders sei und die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unbilliges Sonderopfer bedeuten würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

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