Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene grundsätzliche Auffassung entspreche der st. Rspr. der Strafsenate des OLG Dresden, soweit diese in der Vergangenheit die Tätigkeit des Zeugenbeistandes als Einzeltätigkeit gewertet haben (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 – 6 Ws 42/21, AGS 2022, 130 = StraFo 2022, 42 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erschien dem OLG jedoch auch die nach diesen Grundsätzen zuzuerkennende Erhöhung nicht mehr als angemessen. Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, den Zeugenbeistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, komme vorliegend mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der Vernehmungen nur noch untergeordnete Bedeutung zu. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Vernehmungen überwiegend jeweils nahezu den vollständigen Verhandlungstag in Anspruch genommen haben und sich der Zeuge über zwölf Verhandlungstage hinweg der Befragung durch den Senat, die Bundesanwaltschaft, acht Verteidiger und die Nebenklägervertreter zu verschiedenen Komplexen ausgesetzt gesehen habe. Der Zeuge habe sich zudem aufgrund seiner bereits im Verfahren vor der Polizei gemachten Aussagen im Zeugenschutzprogramm befunden. Die Kommunikation des Beistandes mit seinem Mandanten sei deshalb in besonderem Maße erschwert gewesen. Auch wenn der Zeugenbeistand vor diesem Hintergrund einem Verteidiger nicht vollständig gleichstehe, erscheine es gleichwohl geboten, sich bei der Bemessung einer Pauschgebühr an den Gebühren eines entsprechend tätigen Pflichtverteidigers zumindest zu orientieren. Insgesamt erschien es dem OLG daher sachgerecht, eine Pauschgebühr i.H.v. insgesamt 8.000,00 EUR zu bewilligen.

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