Im Aufsatzteil liefert Burhoff auf den S. 49 ff. eine Rechtsprechungsübersicht zu den Gebühren und Auslagen nach den Teil 4 bis 7 VV.

Lissner (S. 62 ff.) beschäftigt sich mit dem neuen Beratungshilfeformular, das ab dem 1.3.2023 von der Anwaltschaft zwingend zu verwenden ist. Er erläutert, was zukünftig von Seiten der Anwaltschaft zu beachten sein wird.

Eine wichtige Entscheidung hat der EuGH (S. 69) getroffen, deren Auswirkungen auf die deutsche Rspr. sich noch nicht absehen lassen. Er hat dem Grunde nach klargestellt, dass bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach Stundensätzen hinreichende Transparenz gewahrt sein muss, dass den Anwalt also ggf. besondere Aufklärungspflichten treffen. Inwieweit diese Entscheidung, die zum litauischem Recht ergangen ist, Auswirkungen auf die deutsche Rspr. haben wird, wird sich noch zeigen. Burhoff gibt eine erste Einschätzung hierzu.

Auch in JGG-Verfahren ist eine Pauschgebühr möglich (OLG München, S. 73).

Eine beachtenswerte Entscheidung hat das LG Nürnberg-Fürth (S. 74) erlassen. Entgegen der einhelligen Rspr. ist das Gericht der Auffassung, dass eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV auch dann anfällt, wenn der Anwalt mit dem Richter und dem Staatsanwalt einen Strafbefehl abspricht, wenn er also dadurch vermeidet, dass es zu einem aufwändigen Hauptverfahren kommt. Die bisher einhellige Rspr. hat die zusätzliche Gebühr abgelehnt, weil dieser Fall gesetzlich nicht geregelt sei. Das LG Nürnberg-Fürth sieht allerdings eine planwidrige Regelungslücke und wendet Nr. 4141 VV analog an. Hier darf mit Spannung erwartet werden, wie sich die übrige Rspr. dazu stellt und ob der Gesetzgeber ggf. eingreift.

Das OLG Dresden (S. 75) reiht sich in eine Vielzahl von Fehlentscheidungen ein, die die Erstattung der von einem Anwalt in eigenem Namen beauftragten Terminsvertreters ablehnt. Inzwischen liegen mindestens zwei Rechtsbeschwerden zu dieser Frage dem BGH vor, sodass zu erwarten ist, dass in naher Zukunft diese Frage höchstrichterlich entschieden wird.

Rechtliches Gehör ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwar gesetzlich vorgeschrieben, wird in der Praxis aber häufig nicht beachtet. Eine Gehörsrüge scheidet in der Regel aus, da die Möglichkeit der Erinnerung oder Beschwerde besteht oder im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren dann ausreichend vorgetragen werden kann (KG, S. 82). Das KG befasst sich darüber hinaus auch mit der Frage, wie und in welchem Umfang die Umsatzsteuer festzusetzen ist, wenn mehrere Streitgenossen vorhanden sind, aber nur einzelne von Ihnen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das OVG Bremen (S. 85) ist der Auffassung, dass eine Anhörungsrüge im PKH-Verfahren im Gegensatz zum PKH-Verfahren selbst nicht gerichtskostenfrei sei.

Nunmehr hat es auch die Justiz selbst erwischt. Viele Anwälte sind bereits daran gescheitert, dass seit dem 1.1.2022 Schriftsätze per beA einzureichen sind. Auch für die Staatskasse gelten entsprechende Vorschriften. Erinnerungen, die nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht werden, sind unzulässig (OLG Bamberg S. 86).

Mit der Frage des Gegenstandswerts in einem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat sich der BGH (S. 88) befasst.

Eine weitere Entscheidung zum Gegenstandswert hat das OLG Brandenburg getroffen, nämlich zum Gegenstandswert einer Arrestvollziehung (S. 90).

Das OLG Celle (S. 93) hat einmal mehr klargestellt, dass beim Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich nicht nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen sind, über die eine Entscheidung ergeht, sondern auch die Anrechte, über die letztlich nicht entschieden worden ist. Entscheidend ist, ob die Anrechte Gegenstand des Verfahrens waren.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2023, S. II

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