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AGS 02/2023, In diesem Heft

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Im Aufsatzteil liefert Burhoff auf den S. 49 ff. eine Rechtsprechungsübersicht zu den Gebühren und Auslagen nach den Teil 4 bis 7 VV.

Lissner (S. 62 ff.) beschäftigt sich mit dem neuen Beratungshilfeformular, das ab dem 1.3.2023 von der Anwaltschaft zwingend zu verwenden ist. Er erläutert, was zukünftig von Seiten der Anwaltschaft zu beachten sein wird.

Eine wichtige Entscheidung hat der EuGH (S. 69) getroffen, deren Auswirkungen auf die deutsche Rspr. sich noch nicht absehen lassen. Er hat dem Grunde nach klargestellt, dass bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach Stundensätzen hinreichende Transparenz gewahrt sein muss, dass den Anwalt also ggf. besondere Aufklärungspflichten treffen. Inwieweit diese Entscheidung, die zum litauischem Recht ergangen ist, Auswirkungen auf die deutsche Rspr. haben wird, wird sich noch zeigen. Burhoff gibt eine erste Einschätzung hierzu.

Auch in JGG-Verfahren ist eine Pauschgebühr möglich (OLG München, S. 73).

Eine beachtenswerte Entscheidung hat das LG Nürnberg-Fürth (S. 74) erlassen. Entgegen der einhelligen Rspr. ist das Gericht der Auffassung, dass eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV auch dann anfällt, wenn der Anwalt mit dem Richter und dem Staatsanwalt einen Strafbefehl abspricht, wenn er also dadurch vermeidet, dass es zu einem aufwändigen Hauptverfahren kommt. Die bisher einhellige Rspr. hat die zusätzliche Gebühr abgelehnt, weil dieser Fall gesetzlich nicht geregelt sei. Das LG Nürnberg-Fürth sieht allerdings eine planwidrige Regelungslücke und wendet Nr. 4141 VV analog an. Hier darf mit Spannung erwartet werden, wie sich die übrige Rspr. dazu stellt und ob der Gesetzgeber ggf. eingreift.

Das OLG Dresden (S. 75) reiht sich in eine Vielzahl von Fehlentscheidungen ein, die die Erstattung der von einem Anwalt in eigenem Namen...

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