Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin wegen der Verletzung eines Patentes für Farbspritzpistolen vor dem LG Mannheim in Anspruch genommen. Das LG verpflichtete die Schuldnerin durch Urt. v. 14.1.2014 zur Unterlassung des Vertriebs der im Tenor näher bezeichneten patentverletzenden Ausführungsform des Farbsprühsystems. Außerdem wurde die Schuldnerin hinsichtlich der patentverletzenden Handlungen zur Rechnungslegung verurteilt.

Die Schuldnerin legte erstmals mit Schreiben vom 29.4.2014 Rechnung und gab den Vertrieb von 6.082 relevanten Exemplaren des Farbsprühsystems an. Ergänzend führte sie aus, die Patentverletzung sei lediglich die Folge eines Produktionsfehlers, sodass nur zwei patentverletzende Exemplare in Deutschland vertrieben worden seien. Die Gläubigerin beanstandete die Rechnungslegung und stellte beim LG Mannheim einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld. Die Schuldnerin ergänzte und korrigierte ihre Angaben in mehreren Schriftsätzen. Das LG Mannheim verhängte gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das LG Mannheim in Abhilfe seiner vorangegangenen Entscheidung den Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln insgesamt zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das OLG Karlsruhe diese Entscheidung und verhängte gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft.

Parallel zu ihrer Beschwerde im Zwangsgeldverfahren hatte die Gläubigerin Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen die Schuldnerin erhoben. Durch rechtskräftig gewordenes Urt. v. 25.4.2017 verurteilte das LG Mannheim die Schuldnerin antragsgemäß, in näher beschriebener Weise an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte und Rechnungslegung gem. ihren näher beschriebenen Schriftsätzen so vollständig und richtig erteilt hat als sie dazu im Stande sei.

Einige Zeit später beantragte die Gläubigerin beim AG Pforzheim als Vollstreckungsgericht die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Einen Tag vor dem angesetzten Termin erteilte die Schuldnerin ergänzend Auskunft, gab klar- und richtigstellende Erklärungen ab und beantragte beim Vollstreckungsgericht eine entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklärte der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin, dass er die eidesstattliche Versicherung mit dem titulierten Inhalt nicht abgeben werde, er sei jedoch zur Abgabe mit geändertem Inhalt bereit. Hieraufhin hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu verhängen, um diese zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten. Das AG Pforzheim hat gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 9.000,00 EUR verhängt und den ersatzweise gestellten Antrag auf Anordnung der Zwangshaft zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das LG Karlsruhe den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin sowie deren eigene Beschwerde zurückgewiesen.

Der BGH hat die – vom LG Karlsruhe zugelassene – Rechtsbeschwerde der Gläubigerin durch Beschl. v. 13.10.2022 (I ZB 69/21, WM 2022, 2384) zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat hieraufhin die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.

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