Die durch die Einschaltung eines Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, um nicht mehr als 10 % übersteigen.[4] Die durch die Einschaltung des Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten errechnen sich hier auf (2.544,00 EUR – 2.400,23 EUR =) 143,77 EUR. Sie liegen damit noch unter den Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten i.H.v. (252,00 EUR Fahrtkosten+ 80,00 EUR Tagegeld + 63,08 EUR Umsatzsteuer =) 395,08 EUR.

Somit sind auch die in der Variante 2 angefallenen Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig.

[4] BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens]; BGH AGS 2003, 368 = BRAGOreport 2003, 35 [Ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [Ders.]; BGH RVGreport 2012, 423 [Ders.]; BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267 [Ders.].

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