Rechtsanwalt B hat grds. das freie Wahlrecht, ob er die Terminsreise nach Hamburg mit der Bahn oder mit seinem eigenen Kraftfahrzeug unternimmt.[1] Folglich sind die durch die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs angefallenen Fahrtkosten als gesetzliche Auslagen auch dann erstattungsfähig, wenn die Reisekosten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier der Bahn) niedriger gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt B mit der Bahn in der ersten Wagenklasse hätte fahren dürfen, ohne auf einen Spar- oder Sondertarif angewiesen zu sein.

Die Reisekosten des Rechtsanwalt B als solche sind – neben den übrigen Gebühren und Auslagen – erstattungsfähig, weil die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts – hier des Klägers in Berlin – regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO anzusehen ist.[2]

[2] BGH AGS 2003, 97 m. Anm. Madert = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens].

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