Die vom OLG entschiedene Fallgestaltung dürfte in der Praxis häufiger vorkommen, denn nicht selten wird übersehen, dass im Rechtsmittelverfahren auch noch über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entscheiden ist (§ 473 Abs. 1 S. 2 StPO). So auch hier. Das OLG löst die sich stellenden Fragen zutreffend.

1. Die Ausführungen zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels – also zu den Auswirkungen des § 400 StPO – entsprechen der h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. die o.a. Zitate unter II., 1.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

2. Zutreffend ist es auch, wenn das OLG darauf hinweist, dass eine Verfahrensgebühr nicht voraussetzt, dass die für den Mandanten erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers nach außen sichtbar geworden ist. Nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für jede Tätigkeit, die der Rechtsanwalt/Verteidiger für den Mandanten erbringt, also auch für eine "interne" Tätigkeit, wie z.B. eine Beratung (zur Verfahrensgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021 Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.; s. auch BGH NJW 2005, 2233 = AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275; BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 64/10, RVGreport 2013, 58 [Hansens] = zfs 2013, 103 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 7; OLG Naumburg, Beschl. v. 18.1.2012 – 10 W 67/11, JurBüro 2012, 312 = MDR 2012, 553 = RVGprofessionell 2012, 97).

3. Auch die Ausführungen des OLG zum Beratungsbedarf des Nebenklägers in den Rücknahmefällen sind richtig. Soweit das OLG a.A. zu sein scheint, wenn es um die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung, spielt diese (Streit-)Frage hier keine Rolle.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2023, S. 80 - 82

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