Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Beschwerdeverfahren die Anwaltsgebühren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Anwaltsgebühren für das zivilprozessuale Berufungsverfahren gleichgestellt. Dies gilt nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV allerdings nur für Beschwerden, die sich gegen die Endentscheidung des Hauptgegenstandes richten. Folglich gilt diese Regelung nicht für Beschwerden gegen Endentscheidungen in einer Nebensache, selbst wenn diese die Beschwerdeinstanz abschließen. Dies betrifft insbesondere Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung, aber auch Beschwerden, die die Instanz nicht beenden. Hierunter fallen etwa Beschwerden im Richterablehnungsverfahren, im PKH- oder VKH-Verfahren oder gegen die Aussetzung des Verfahrens (s. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, BT-Drucks 17/11471, 432 f.; AnwK-RVG/Reckin, 9. Aufl., 2021, Vorbem. 3.2.1 Rn 23). Dies führt dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte in einem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung in einer Familiensache lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nach dem Kostenwert abrechnen kann, während in Beschwerdeverfahren gegen die Hauptsacheentscheidung eine 1,6-Verfahrensgebühr nach dem Hauptsachewert entsteht.

Da hier der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV abrechnen konnte, hatte das OLG Brandenburg nicht zu entscheiden, durch welche Tätigkeit dem Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angefallen sein sollte. Hätte der Antragsgegner-Vertreter einen Antrag auf Zurückweisung der erkennbar unzulässigen Kostenbeschwerde gestellt, so hätte sich dann auch die Frage der Notwendigkeit dieser Antragstellung gestellt.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2022, S. 68 - 69

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