Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagtenseite auferlegt. Die Kosten der ersten Instanz hatte der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Der Streitwert wurde für die zweite Instanz bis 6.000,00 EUR und für die erste Instanz bis 7.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten für das Berufungsverfahren folgte dem Anerkenntnis.

Bei der Festsetzung des Streitwertes war zwischen Hauptforderung und Nebenforderung i.S.d. § 43 GKG zu unterscheiden.

Bei den geltend gemachten Nutzungsentschädigungen hatte das OLG Rostock unterschieden, ob es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt oder ob die Nutzung aufgrund der bereits erstatteten Prämien bereits zur Hauptforderung geworden sind.

Das Gericht geht hierbei zunächst von restlichen Prämien i.H.v. 4.073,31 EUR aus. Bei der zugesprochenen Nutzungsentschädigung unterscheidet es, ob sich diese auf die bereits erstatteten Prämien bezieht, oder auf die noch geltend gemachten. Hierbei kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass von den 1.622,30 EUR Nutzungsentschädigung sich 1.332,47 EUR auf die bereits erstatteten Prämien beziehen (1.622,30 : 22.800,00 x 18.726,69 = 1.332,47). Dieser Teil stellt dann keine Nebenforderung mehr dar und ist insoweit als Hauptforderung im Streitwert zu bewerten, da noch ein Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht.

Darüber hinaus wird der ebenfalls gestellte Feststellungsantrag, anders als in erster Instanz (1.000,00 EUR), nur mit 70,00 EUR bewertet. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der bestehenden Beitragsfreistellung lediglich noch Verwaltungskosten hätte geltend machen können. Aufgrund der jährlichen Kosten von 20,00 EUR war der Antrag nur mit 70,00 EUR zu bewerten (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 und 9 ZPO).

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