Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Streitstand

Das LG verweist darauf, dass hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für eine Klage eines Mandanten gegen seinen ehemaligen Berater (Rechtsanwalt oder Steuerberater) auf Herausgabe der Mandatsunterlagen unterschiedliche Ansätze vertreten werden.

Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit demjenigen Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen/Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (OLG Hamburg ZInsO 2005, 550).
Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 364).
Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München, Urt. v. 15.2.2017 – 20 U 3317/16).

2. Die Auffassung des LG Bremen

Das LG schließt sich keiner dieser Meinungen an. Vielmehr verbietet sich nach Auffassung des LG eine streng schematische Betrachtung. Es sei im Einzelfall zu schauen, worin der Schwerpunkt des Streites liegt, um daraus das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei ableiten zu können. Im vorliegenden Fall bestehe nach dem Vortrag der Kläger kein Streit darüber, dass die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten vorhanden seien. Die Beklagte verweigere die Herausgabe nach derzeitigem Stand ausschließlich unter Berufung auf ein offenes Honorar i.H.v. 4.157,80 EUR. Dieser Betrag entspreche demnach dem derzeitigen Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher entspreche auch dieser Betrag dem Streitwert. Derzeit bestehe das wirtschaftliche Interesse der Kläger darin, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen.

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