Das AG hat in der Formulierung in dem Einspruchsschreiben der Verteidigerin eine für die Nr. 5115 VV ausreichende Mitwirkungshandlung gesehen. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens sei in einem weiten Sinn zu verstehen (BGH AGS 2011, 128 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2011, 182 [Burhoff] = zfs 2011, 285 m. Anm. Hansens). Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens durch Einstellung genüge jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei. Die Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedürfe es hierfür nicht. Vielmehr bestehe eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Es genüge jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet sei, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestünde nicht (OLG Stuttgart AGS 2010, 292 = RVGreport 2010, 263 [Burhoff]). Aus Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV folge zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden müsse und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs sei, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend sei, und zum anderen, dass diese Eignung grds. vermutet werde, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg VRR 2007, 199 = RVGreport 2007, 273 = StRR 2007, 119).

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