Als weitere objektive Voraussetzung darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gem. § 114 ZPO nicht mutwillig sein. Nach der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO liegt Mutwilligkeit vor, soweit eine nicht PKH beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg von der beabsichtigten Prozessführung absehen würde. Mithin ist Mutwilligkeit gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise wie die PKH begehrende Partei verfolgen würde.[18]

[18] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 432; BVerfGE 81, 347, 357; BGHZ 223, 330 Rn 14 = NJW 2019, 3079; OLG Düsseldorf MDR 2000, 909; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195, 1196. An der Begriffsbestimmung des BVerfG hat sich der Gesetzgeber orientiert, vgl. BT-Drucks 17/11472, 24.

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