a) Änderung

Im Rahmen des § 120a ZPO kann auch die Entscheidung der PKH abgeändert werden. Das Gericht soll danach die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei dazu jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gleich wie bei der Stundung (s.u.) ist eine Änderung zum Nachteil der Partei aber dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Daneben besteht für die Partei die Verpflichtung, das Gericht dann zu informieren, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt, was eine fehlende Bedürftigkeit annehmen lässt.

b) Aufhebung

Auch im Rahmen der PKH kann eine Aufhebung erfolgen. Das Gericht soll (nicht muss!) die Bewilligung der PKH aufheben, wenn:

die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der PKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat;
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

Das Gericht kann die Bewilligung der PKH aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der PKH noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Anders als bei der Stundung (s.u.) sind für die Aufhebung dabei nur finanzielle Veränderungen oder das Vortäuschen falscher Tatsachen (anfängliche Unrichtigkeit) maßgeblich oder eine hinreichende Erfolgsaussicht muss neu beurteilt werden. Eine echte "Mitwirkung", wie sie die Stundung in Form sog. Obliegenheiten fordert, kennt die PKH hingegen nicht.

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