Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Diese haben sicherzustellen, dass Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht wird. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der PKH (§§ 114 ff. ZPO) und VKH (§§ 76 ff. FamFG) getroffen. Dabei ist keine völlige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Der Unbemittelte muss nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH, wie in § 114 Abs. 1 ZPO geschehen, davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.[1] Ein Rechtsuchender soll also – wenn es die Sache hergibt – nicht an finanziellen Hürden bei der Durchsetzung seiner Position scheitern – sprich Ausführung des Sozialstaatsprinzips. PKH gem. §§ 114 ff. ZPO kann für sämtliche kontradiktorischen Gerichtsverfahren nach der Zivilprozessordnung bewilligt werden. Voraussetzung der PKH ist dabei eine Bedürftigkeit, die sich insgesamt, aber ggfs. auch nur in Teilen zeigt (PKH mit Raten). Daneben muss die Angelegenheit ein gewisses Maß an Erfolg versprechen, in dem der Gesetzgeber auf die Erfolgsaussicht abstellt. Das PKH-Verfahren will den aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatzes gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Daher genügen "hinreichende" Erfolgsaussichten. An das Vorliegen der hinreichenden Erfolgsaussichten sind aber keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie sind schon dann erfüllt, wenn dem Gericht nach summarischer Prüfung der von der hilfsbedürftigen Partei vertretene Rechtsstandpunkt mindestens vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht.[2]

[1] Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2021, Rn 392c.
[2] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 403a.

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