Nachdem in der vorliegenden Sache eine Kostenfestsetzung gem. § 164 VwGO angegriffen wird, handelt es sich bei der Erinnerung im Ausgangsverfahren Az. B 1 K 18.... um eine solche nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, über die durch die Kammer zu entscheiden ist, da die Kostengrundentscheidung ebenfalls von dieser getroffen wurde (vgl. z.B. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 165 Rn 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 165 Rn 3).

Streitig ist, ob für die Berechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr von dem vor Trennung der einzelnen Verfahren festgesetzten Streitwert von 40.000,00 EUR auszugehen ist, oder ob der für das vorliegende Verfahren B 1 K 18.... nach Abtrennung der weiteren Klagegegenstände (Verfahren B 1 K 19....4 und B 1 K 19....5) festgesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR maßgeblich ist.

Fraglich ist damit, wie sich die Abtrennung einzelner Streitgegenstände auf die Berechnungsgrundlage auswirkt.

Im Falle einer Abtrennung gehen zwar die bereits vor der Trennung entstandenen Gebühren nicht wieder unter. Von der Trennung an fallen jedoch die Gebühren in Bezug auf die nunmehr verselbstständigten Verfahren nochmals an. Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen fortgeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen abgetrennten Verfahren. § 15 Abs. 2 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühren nicht entgegen. Er hindert lediglich die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr.

Hinsichtlich der konkreten Berechnung der jeweiligen Gebühren hat der BayVGH in seiner früheren Rspr. (vgl. Beschl. v. 30.1.2007 – 25 C 07.161 und Beschl. v. 28.5.2001 – 23 C 01.1049) die Ansicht vertreten, dass zwingend der Anteil des jeweiligen Verfahrens am Gesamtstreitwert zu ermitteln und hieraus die anteilige Gebühr zu berechnen sei. Hieran wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr kann der Bevollmächtigte wählen, ob er die Gebühren aus dem anteiligen Gesamtstreitwert vor der Trennung oder die Gebühr aus dem Einzelstreitwert nach Trennung der Verfahren fordert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris Rn 21 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 4.9.2000 – 9 KSt 10.09, RVGreport 2010, 60; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 3100 Rn 61 ff., m.w.N.).

Die Telekommunikationspauschale ist jeweils ungekürzt anzusetzen, da durch die Trennung mit dem vorliegenden und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbstständige Verfahren entstanden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.8.2017, a.a.O.). In jedem Fall ist daher bei der Berechnung der Gebühren nicht vom ursprünglichen Gesamtstreitwert auszugehen, sondern von dem (Teil-)Streitwert, den die gerichtliche Entscheidung umfasst. Denn andernfalls würde dies dazu führen, dass die Streitwerte der abgetrennten Verfahren doppelt berücksichtigt würden.

Vorliegend haben die Bevollmächtigten beider Parteien in den nachfolgend entschiedenen abgetrennten Verfahren jeweils als Berechnungsgrundlage ihrer Erstattungsanträge die Einzelstreitwerte mit den dazugehörigen Gebührenansätzen (und keine anteilige Berücksichtigung) angegeben, sodass auch im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen ist.

Unter Zugrundelegung von Einzelstreitwerten ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:

 
 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.121,90 EUR
(Wert: 30.000,00 EUR)    
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
(Wert: 30.000,00 EUR)    
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 2.177,50 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   413,73 EUR
Gesamt   2.591,23 EUR

Daher hat die Beklagte unter Zugrundelegung des Einzelstreitwerts von 30.000 EUR einen Erstattungsanspruch von 2.591,23 EUR. Der im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochene Betrag ist mithin um 446,25 EUR zu hoch und entsprechend abzuändern.

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