Ebenso wie der Fall des BGH (AGS 2022, 78 [Hansens], in diesem Heft) zeigt auch die Entscheidung des OLG Hamm, wie wichtig es ist, Kostenregelungen in einem Vergleich, sei er gerichtlich oder außergerichtlich oder wie hier in einer notariellen Urkunde geschlossen, sorgfältig formuliert werden müssen. Das OLG Hamm bestätigt in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass die Parteien in einem solchen Vergleich ausdrücklich regeln müssten, wenn sie eine rechtskräftige Kostenentscheidung – wie hier den Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO – abändern oder gar aufheben wollen. Hierzu findet sich in dem Wortlaut der Kostenregelung in § 7 des notariellen Vertrages nichts. Es kommt noch hinzu, dass sich aus den vor Abschluss des notariellen Vergleichs gewechselten Schriftsätzen ergeben hat, dass die Beklagte lediglich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz für erforderlich hielt. Der Kläger hatte den Notar gebeten, die Urkunde entsprechend vorzubereiten.

Hätten die Parteien in den notariellen Vergleich eine Kostenregelung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens treffen wollen, hätten sie etwa folgende Formulierung wählen müssen:

Zitat

"Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz – LG Essen Az. 9 O 34/19 – und der Berufungsinstanz – OLG Hamm Az. … – werden gegeneinander aufgehoben. Insoweit wird der Kostenbeschluss des OLG Hamm vom 24.9.2019 – Az. …. – abgeändert."

Mit einer solchen eindeutigen Formulierung wird klargestellt, dass die Parteien sich auch über die bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten des Berufungsverfahrens einigen wollten.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2022, S. 76 - 78

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