Aus der Beratungshilfeformular-Verordnung (BerHFV) ergebe sich nach Ansicht des OLG Osnabrück kein Erfordernis, wonach ein Original des Berechtigungsscheins mit vorgelegt werden müsse. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 1 Nr. 2 BerHFV im Formular standardmäßig der Berechtigungsschein im Original beizufügen sei, denn mitunter müsse das Formular aufgrund länderspezifischer Besonderheiten nicht überall verwendet werden. Zudem sei die elektronische Datenverarbeitung eröffnet. Hieraus lasse sich ableiten, dass es keine starre Regelung gebe, die zwingend das Original verlange.

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