Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt. Allenfalls können auf Antrag die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG abweichend gesondert festzusetzen sein.

OLG Bremen, Beschl. v. 5.1.2022 – 2 W 56/21

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